- Beihilfe
- I. Recht des öffentlichen Dienstes:An Beamte, Richter, teilweise auch an Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie für Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch die Ehegatten, Kinder und Versorgungsempfänger.- Gesetzliche Grundlage: Für die beamtenrechtliche Beihilfe ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 48 BRRG); genauere Ausgestaltung für den Bund in den Beihilfevorschriften des Bundes sowie Beihilfeverordnungen auf Landesebene.- Höhe: Für Unverheiratete 50 Prozent, für Verheiratete 55 Prozent der beihilfefähigen (notwendigen) Aufwendungen. Die Sätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Kindergeld zusteht, um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 70 Prozent. Teilweise bestehen Höchstsätze wie z.B. bei Hilfsmitteln, Anstaltsunterbringung, Zahnersatz, Kur, Geburtsbeihilfe etc.II. Strafrecht:Die mit ⇡ Vorsatz dem Haupttäter geleistete Hilfe zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat; Form der ⇡ Teilnahme.- Die Strafe des Gehilfen kann unter Unterschreitung des für den Haupttäter bestimmten Strafrahmens milder bemessen werden (§ 27 StGB).III. Strukturpolitik:⇡ Subvention, ⇡ Fördermaßnahmen, ⇡ Wirtschaftsförderung.
Lexikon der Economics. 2013.